Öffentliche Information zu den Neuregelungen in § 54 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)

Trebendorf, den 03. 06. 2020

Mit Wirkung des 13.12.2019 ist die Änderung des Sächsischen Straßengesetzes 

(SächsStrG) in Kraft getreten. 

 

Unter Anderem wurde § 54 Abs. 3 SächsStrG, mit dem Ziel einer endgültigen Rechtsbereinigung, wie folgt neu gefasst: 

 

1Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. 2Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. 3Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. 4Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. 5Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.“

 

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Eintragung als Straße, Weg oder Platz erfolgt, ist deren ausschließliche öffentliche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SächsStrG (16.02.1993).


Ihre Interessenbekundung können Sie schriftlich bis zum 31.12.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Schleife, Gemeinde Trebendorf, Bauamt, Friedensstraße 83, 02959 Schleife oder per E-Mail unter einreichen.